Hier kannst du unsere aktuelle Satzung durchlesen. Bei Fragen, wende dich einfach an uns :)
Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.09.1999
1. Der Verein trägt den Namen "B. J. LesBiSchwule Jugendgruppe Wuppertal e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
§ 2 - Geschäftsjahr.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Vereinszweck.
1. Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
2. Zu den Schwerpunkten der Vereinstätigkeit gehören:
3. Der Verein will jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Hilfen anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 4 - Gemeinnützigkeit.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 - Mitgliedschaft.
1. Vollmitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, deren Alter 14 Jahre nicht unterschreitet und nicht über 27 Jahren liegt und die an einer aktiven Mitarbeit im Verein interessiert sind.
2. Fördermitglieder des Vereins könne natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Vollendet eine natürliche Person, die Vollmitglied des Vereins ist, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das 27. Lebensjahr, so ändert sich der Status ihrer Mitgliedschaft zum Zeitpunkt ihres Geburtstages automatisch in die eines Fördermitgliedes.
4. Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Auflösung der juristische Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Tod des Mitglieds oder
e) Streichung von der Mitgliederliste nach § 5 Abs. 6.
Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine andere Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
6. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft. Verzug liegt vor, wenn der Mitgliedsbeitrag fällig ist und nach der Absendung der ersten Mahnung drei Tage vergangen sind und der Mitgliedsbeitrag bis dahin nicht eingezahlt wurde. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, hat an allen Veranstaltungen des Vereins ein Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Wahl- und Antragsrecht. Begleicht ein Mitglied, das sich in Verzug befindet, seine Beitragsschulden nicht binnen eines weiteren Monats, so kann es auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werde, wenn
a) es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder
b) die Satzung des betreffenden Mitglieds geändert wird.
Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zugeben. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand und dem Beirat zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zusendung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.
8. Über ruhende Mitglieschaften nach § 5 Abs. 6 und 7 ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge.
Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Mitgliedsbeitrag. Deren Höhe, Fälligkeit, sowie die Stundung und Staffelung regelt eine Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 - Organe des Vereins.
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 8 - Mitgliederversammlung.
1. In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Vereins Anwesenheits-, Rede- sowie das Vorschlagsrecht für Wahlämter.
2. In der Mitgliederversammlung genießen alle Vollmitglieder des Vereines das aktive und passive Wahl- und Antragsrecht. Jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen zweimal im Jahr etwa halbjährlich stattfinden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. insbesondere nachfolgende Aufgaben:
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
6. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn der Vorstand die t der Mehrheit seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder des Beirates beschließt oder ein Viertel aller Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
8. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
10. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens 25 % der Vollmitglieder anwesend sind.
11. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der vorliegenden Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können die Öffentlichkeit, Fördermitglieder sowie einzelne Gäste ausgeschlossen werden.
13. Zu jeder Mitgliederversammlung wird von dieser zu Beginn ein Protokollführer bzw. eine Protokollführerin gewählt. Diese/r führt ein Ergebnisprotokoll über die Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung ist es den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Mitgliederversammlung in vervielfältigter Form auszuhändigen.
§ 9 - Der Vorstand.
1. Der Vorstand besteht aus der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2. In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
5. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister wird getrennt von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählt.
6. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss für eine Ergänzungswahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden, dabei sind die Fristen für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu beachten. Während dieser Zeit übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder das Amt des Ausgeschiedenen kommissarisch. Die Amtszeit des ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
7. Jedes Vorstandsmitglied kann nur durch Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen und durch die Wahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers abgelöst werden. Ein Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
8. Aufgaben des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere:
a) die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
b) die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts,
c) der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
d) die Dienstaufsicht,
e) die Organisation und Verwaltung des Vereins und seiner Einrichtungen,
f) die Vertretung des Vereins nach außen,
g) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
h) die Entsendung von jeweils einem Mitglied des Vorstandes in den Jugendring der Stadt Wuppertal, Beiratssitzungen der Aids-Hilfe Wuppertal und des Welt-Aids-Tag-Arbeitskreises Wuppertal,
i) die Entsendung von Vollmitgliedern zur Mithilfe beim Rosa Telefon Wuppertal sowie
j) die Zusammenarbeit mit dem Beirat.
9. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
10. Entscheidungen des Vorstandes müssen unverzüglich dem Beirat zur Kenntnis gegeben werden. Der Beirat hat gegen diese Entscheidung ein einmaliges Vetorecht. Nach Einlegung dieses Vetos muss der Vorstand erneut über die Sache beraten und beschließen. Bei dieser Beschlussfindung muss der Beirat anwesend sein und hat während der Beratung Rede- und Vorschlagsrecht.
11. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Protokollführer bzw. die Protokollführerin wird zu Beginn jeder Vorstandssitzung aus den Mitgliedern des Vorstandes von diesen gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 - Der Beirat.
1. Der Beirat besteht aus der Kassenprüferin bzw. dem Kassenprüfer und mindestens drei weiteren Personen.
2. Die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer darf nicht Mitglied im Vorstand des Vereins sein.
3. In den Beirat können nur Vollmitglieder gewählt werden.
4. Die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer wird getrennt von den übrigen Beiratsmitgliedern gewählt. Die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer muss die volle Geschäftsfähigkeit besitzen und darf nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Die Kassenprüferin bzw. der Kassenprüfer kontrolliert die Buchführung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters und fertigt darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen wird.
5. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Beirates im Amt.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes muss für eine Ergänzungswahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden, dabei sind die Fristen für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu beachten. Die Amtszeit des ergänzten Beiratsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder.
7. Jedes Beiratsmitglied kann durch eine Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen und durch die Wahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers abgelöst werden. Ein Antrag auf Abwahl eines Beiratsmitgliedes muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
8. Der Beirat entsendet jeweils ein Mitglied des Beirates in den Jugendring der Stadt Wuppertal, Beiratssitzungen der Aids-Hilfe Wuppertal und des Welt-Aidstag-Arbeitskreises Wuppertal.
§ 11 - Auflösung des Vereins.
1. Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vorn Vorstand innerhalb von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter allen Vollmitgliedern mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
3. Wird die Auflösung des Vereins durch Urabstimmung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den „Jugendring der Stadt Wuppertal e.V." und die „AIDS-Hilfe Wuppertal e.V.", die Begünstigten haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Vorstand